UNSERE STATUTEN
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerischer Verband diplomierter Chemiker FH“, in diesen Statuten als SVC bezeichnet, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der SVC ist die Nachfolgeorganisation der „Schweizerische Vereinigung diplomierter Chemiker HTL" SVCT, gegründet am 9. Dezember 1946 in Basel als VCT „Vereinigung der Chemiker der schweizerischen Techniken“. Der SVC ist politisch und konfessionell neutral.
Art.2
Der Sitz des SVC ist Basel.
Art. 3
Der SVC bezweckt die Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen im In- und Ausland von diplomierten Absolventen/innen der Fachabteilungen Schweizerischer Fachhochschulen der Studiengänge: Chemie, Life Sciences, Biotechnologie und artverwandter Fachgebiete. FH Bachelor und FH Master sowie HTL-Absolventen/innen werden gleichbehandelt.
Dies insbesondere durch:
die Vertretung ihrer Interessen bei und in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden, Fachhochschulen im In- und Ausland, den Behörden und der Industrie,
die Förderung des Kontaktes mit den Fachhochschulen im In- und Ausland,
die Organisation von Fachtagungen und die Teilnahme an Fachmessen,
die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern und die Beratung der Mitglieder in Berufsfragen.
II Organisation
Art. 4
Die Organe des SVC sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 5
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schliesst mit dem 31. Dezember.
1 Die Generalversammlung
Art. 6
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Wahl, bzw. Abwahl des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisorer/innen
Festsetzung und Änderung der Statuten
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
Beschluss über das Jahresbudget
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Behandlung der Ausschlussrekurse
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder sind dazu durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einzuladen. Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor dieser schriftlich und begründet einzureichen.
Die ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
durch die Generalversammlung,
durch den Vorstand,
auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.
Die Mitglieder sind dazu durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einzuladen.
Art. 7
In Ausnahmefällen können einzelne Geschäfte den Mitgliedern in Form einer Urabstimmung auf schriftlichem Wege unterbreitet werden.
Art. 8
An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder, auf Antrag der Generalversammlung, geheim. Sofern die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorschreiben, entscheidet das absolute Mehr. Wird eine zweite Abstimmung oder ein zweiter Wahlgang notwendig, entscheidet das relative Mehr. Bei offener Wahl oder Abstimmung hat der Präsident den Stichentscheid.
2 Der Vorstand
Art. 9
Der Vorstand übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
Präsidentin oder Präsident
Kassierin oder Kassier
Aktuarin oder Aktuar
Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Zahl von der Generalversammlung bestimmt wird.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SVC im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 10
Die Generalversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsrevisor/innen. Diese haben die Jahresrechnung und die gesamte Vermögensverwaltung des SVC zu prüfen und hierüber der Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
III Mitgliedschaft
Art. 11
Der SVC umfasst:
Aktivmitglieder
Firmenmitglieder
Studentenmitglieder
Ehrenmitglieder
Förderer
Art. 12
Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:
Diplomierte Absolventen/innen, Bachelor FH und Master FH der Fachabteilungen Schweizerischer Fachhochschulen der Studiengänge: Chemie, Life Sciences, Biotechnologie und artverwandter Fachgebiete, bzw. einer vergleichbaren Ausbildung.
Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form, entweder auf postalischem Weg oder über die vom Verein bereitgestellte Online-Lösung beantragt werden. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Vorstand steht das Recht zu, vom Bewerber einen Diplomausweis zu verlangen.
Aktivmitglieder, die weiterstudieren, werden während des Studiums, auf schriftliches Gesuch hin, durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit. Sie behalten das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 13
Als Firmenmitglieder können aufgenommen werden:
Unternehmen der Branchen Chemie, Life Sciences, Biotechnologie und artverwandter Fachgebiete mit Hauptsitz in der Schweiz. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder. Die Rechte der einzelnen juristischen Personen werden durch je einen Delegierten wahrgenommen.
Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form, entweder auf postalischem Weg oder über die vom Verein bereitgestellte Online-Lösung beantragt werden. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 14
Als Studentenmitglieder können aufgenommen werden:
Studenten/innen der Fachabteilungen Schweizerischer Fachhochschulen der Studiengänge: Chemie, Life Sciences, Biotechnologie und artverwandter Fachgebiete. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder mit Ausnahme des Wahlrechtes. Sie haben jedoch keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form, entweder auf postalischem Weg oder über die vom Verein bereitgestellte Online-Lösung beantragt werden. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit dem Erwerb des Diploms bzw. des FH Bachelors oder des FH Masters erfolgt der Übertritt zur Aktivmitgliedschaft.
Art. 15
Als Ehrenmitglieder können aufgenommen werden:
Langjährige Aktivmitglieder, welche sich in besonderer Form für den SVC eingesetzt haben.
Ehrenmitglieder werden mit begründetem Antrag durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder; sie haben jedoch keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 16
Als Förderer können aufgenommen werden:
Natürliche oder juristische Personen, welche dem SVC nahestehen. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder. Die Rechte der juristischen Personen werden durch einen Delegierten wahrgenommen.
Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
IV Austritt und Ausschluss
Art. 17
Die Mitgliedschaft erlischt:
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Art. 18
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem SVC muss auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Der Austritt befreit das Mitglied nicht von den laufenden Verpflichtungen.
Art. 19
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
V Finanzen
Art. 20
Die Einnahmen des SVC bestehen aus Mitgliederbeiträgen, dem Kapitalertrag, Erlösen von Veranstaltungen und den Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung jährlich festgesetzt.
lm Eintrittsjahr sind die Mitglieder von der Beitragspflicht befreit. In den Ruhestand getretene Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In besonderen Fällen steht dem Vorstand das Recht zu, Mitgliedern den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
VI Unterschrift und Kompetenzen
Art. 21
Der Vorstand kann eine Kompetenzordnung verabschieden.
Art. 22
Der Verein wird verpflichtet, durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Die Verpflichtungen setzen einen Beschluss der Generalversammlung oder bei den laufenden Geschäften einen Beschluss des Vorstandes voraus.
VII Statutenrevision
Art. 23
Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für die Gültigkeit eines diesbezüglichen Beschlusses ist die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung erforderlich.
VIII Auflösung und Fusion
Art. 24
Die Auflösung des SVC oder die Fusion mit einem anderen Berufsverband können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Für einen diesbezüglichen Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die gleiche Versammlung entscheidet über das Vereinsvermögen.
IX Haftung
Art. 25
Der SVC haftet nur mit seinem Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
X Gesetzliche Bestimmungen
Art. 26
Soweit die Statuten nichts Näheres festgelegt haben, finden die Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB sinngemäss Anwendung.
XI Schlussbestimmungen
Art. 27
Die obigen Statuten sind an der Generalversammlung vom 25. Oktober2019 genehmigt werden.
Sie ersetzen diejenigen vom 18. Oktober 2013 und treten unverzüglich in Kraft.
Basel, den 25. Oktober 2019
Der Präsident: | Der Aktuar: |